Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der BAFF GmbH (im Folgenden der “Verkäufer“) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Der komplette Schriftverkehr muss an den Firmensitz der BAFF GmbH gesendet bzw. gefaxt werden oder per E-Mail erfolgen. Es wird ansonsten keine Haftung übernommen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers oder einer eMail Bestätigung zustande oder, soweit vom Verkäufer keine Auftragsbestätigung abgegeben wurde, durch Ausführung des Auftrages zustande. Die Auftragsbestätigung gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hin ausgehen.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, aber Lager (Mutterstadt) einschließlich normaler Verpackung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder- fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und schriftlicher Bestätigung des Käufers und Verkäufers. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilsweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer verpflichtet sich für diesen Fall, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Hat der Verkäufer vereinbarungsgemäß die Frachtkosten zu tragen, so gilt dies nur für die Frachtkosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei Erhöhung der Frachtkosten nach Vertragsabschluß geht diese Erhöhung zu Lasten des Käufers.
§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel
Der Verkäufer gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Mängeln sind. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt zwei Jahre (bei Kaufleuten ein Jahr) ab Lieferung der Produkte. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mängel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Der Käufer muss offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
§ 7 Farben und deren Abweichungen
In der Bestellung muss die jeweilige Farbe angegeben werden. Farbabweichung innerhalb der normalen Parameter sind vom Käufer zu akzeptieren und stellen keinen Mangel dar. Um den Auftrag fristgerecht abwickeln zu können, sind vom Käufer die Artwork und die Pantone-Farben spätestens zu dem im Auftrag vermerkten Termin anzugeben.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt zusätzlich:
Die Vorbehaltsware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo forderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, Eigentum des Verkäufers. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorgehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Verbindung stehenden Verpflichtungen erfüllt hat und die Sicherungen für die übrigen offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20% übersteigt.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorgehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorgehaltware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Zahlung, Verzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Verkäufer berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt bei Gutschrift.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäuferberechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu Verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung bzw. Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus dem demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 10 Konstruktionsänderungen
Der Verkäufer behält sich as Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen
§ 11 Geheimhaltung
Alle dem Käufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen und Unterlagen gelten als vertraulich. Der Verkäufer verpflichtet sich, insoweit bekannt gewordenes Wissen geheim zu halten.
§ 12 Haftung
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 13 GEMA & Künstlersozialkasse
Bei Buchungen von Events trägt der Veranstalter die Kosten für GEMA sowie Künstlersozialkasse.
§ 14 Anwendbare Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für diese AGB´s und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
§ 15 Stornostaffel bei Buchungen von Workshops, Seminaren, Events
Bei Buchungen unseres von Events, Seminaren, Workshops haben wir folgende Staffelungen bei Stornierungen des Events:
1. Vom Tag der Buchung bis 21 Tage vor dem Event: 50% des Auftragswerts
2. 20 Tage vor der Event bis 11 Tage vor dem Event: 80% des Auftragswerts
3. 10 Tage vorher bis Erlebnisbeginn/Event: 100% des Auftragswerts